STILLSCHWEIGENDE AKZEPTANZ DER URBANISIERUNG DURCH DIE GEMEINDEN
Die Ausführung erklärt, dass eine Urbanisation auch ohne formellen Akt als von der Gemeinde übernommen gilt, wenn sie genutzt wird, Genehmigungen erteilt werden und Steuern erhoben werden. Dies hat die gleichen Wirkungen wie eine formelle Abnahme. Das Eigentum an Straßen und Infrastruktur ergibt sich jedoch aus der Neuaufteilung und Eintragung, nicht aus der Abnahme der Arbeiten.